Satzung des Schützenvereins “Allgemeiner Bürgerschützenverein Ahlen 1914 e.V.” in der Fassung vom 30.06.2024
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Bürgerschützenverein Ahlen 1914 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ahlen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nr. VR 50768 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege des heimischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche Ausrichtung eines traditionellen Schützenfestes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Kleinere Zuwendungen können einem Mitglied oder den Hinterbliebenen eines Mitglieds zu besonderen Anlässen zukommen (z. B. Hochzeit oder Tod eines Mitglieds).
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person von Geburt an werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein ablehnender Bescheid ist seitens des Vorstands mit Gründen zu versehen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich Einspruch eingereicht werden. Über den Einspruch und die Aufnahme entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind vom Jahresbeitrag befreit. Ehrenvorsitzende sind zudem permanentes beratendes Mitglied des Vorstands und sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit
1. dem Tod,
2. dem freiwilligen Austritt,
3. Ausschluss
des Mitglieds.
(2) Die Mitgliedschaft eines verstorbenen Mitglieds kann auf Wunsch eines hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners auf diese Person übertragen werden.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, dem Vorstand gegenüber zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 16. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Das Mitglied hat ein Mitglied des Vorstands über Änderungen der Bankverbindung, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu informieren.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Beitrages wird jährlich in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
(3) Der Beitrag ist zum 01.04. eines Jahres als Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) Der Betrag wird per Bankeinzug eingezogen. Stornogebühren gehen zu Lasten des Mitglieds.
(5) Über Ausnahmen i. S. d. § 6 (3) und (4) entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Avantgarden- und Offiziersversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (Zweiter Vorsitzende), dem Hauptkassierer, dem Ersten Offizier und dem Schriftführer.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Hauptkassierer vertreten den Verein jeweils allein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte für Rechtsgeschäfte bis 1.500 EUR. Für Ausgaben über 1.500 EUR ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der (außerordentlichen) Mitgliederversammlungen und der (außerordentlichen) Jahreshauptversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Erste Offizier oder sein Adjutant beruft die Avantgarden- und Offiziersversammlung ein und leitet diese in Anlehnung an §9 (1).
(3) Der Vorstand organisiert das Schützenfest und legt den Plan der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Ist die Durchführung eines Schützenfestes aus Sicht des Vorstands nicht möglich, ist dies ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Hauptkassierer und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung gewählt.
(2) Der Erste Offizier wird von der Avantgarden- und Offiziersversammlung in der Jahreshauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
(3) Die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands beträgt vier Jahre. Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in der (außerordentlichen) Jahreshauptversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(3) Zu einer Vorstandssitzung ist der König einzuladen, sofern seine Person von den Themen des Treffens betroffen ist. Bei diesen Themen ist der König stimmberechtigt.
(4) Bei Bedarf können durch den Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit dessen Stellvertreter, weitere Personen zur Vorstandssitzung zu Beratungszwecken hinzugezogen werden. Ein Stimmrecht haben diese nicht.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderungen der Satzung,
2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
6. die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens im ersten Quartal ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder einem durch die Mitgliederversammlung legitimiertem Weg durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die erste Mitgliederversammlung des Wirtschaftsjahres ist die Jahreshauptversammlung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. In der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung müssen mindestens die Punkte:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
2. Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
3. Geschäftsbericht des Vorsitzenden,
4. Bericht der Kassenprüfer (sofern notwendig),
5. Berichte der Inhaber weitere Posten (sofern vorhanden),
6. Entlastung des Vorstands,
7. Ein- und Austritte,
8. Wahl des Vereinslokals
9. Höhe der Mitgliedsbeiträge
10. Wahlen von Mitgliedern des Vorstands (sofern notwendig),
11. Satzungsänderung (sofern geplant),
12. Auflösung des Vereins (sofern geplant)
13. Sonstige Themen von besonderer Bedeutung (namentlich),
14. Verschiedenes (für Themen von allgemeiner Bedeutung),
enthalten sein. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Diese muss stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 12.
(4) Bei Unzumutbarkeit einer präsentischen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Mitgliederversammlung in einem geeigneten Onlinetool stattfinden lassen. Das gewählte Tool muss für die Mitglieder kostenfrei verfügbar und allgemein zugänglich sein.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom Hauptkassierer geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, die keine Mitglieder des Vorstands sind, die Anzahl der anwesenden Mitglieder des Vorstands übersteigt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer bzw., in dessen Abwesenheit, einem vom Vorstand bestimmten Vertreter und vom Versammlungsleitenden zu unterschreiben ist.
§ 15 Weitere Posten
(1) Durch die Mitgliederversammlung sind Kassenprüfer zu bestellen. Ein Vorstandsmitglied darf nicht zum Kassenprüfer bestellt werden. Wird ein Kassenprüfer in den Vorstand gewählt, ist ein neuer Kassenprüfer zu bestellen. Nach Ablauf der Amtszeit darf das Mitglied ein Jahr keine Kassenprüfung vornehmen. Es müssen mindestens zwei Kassenprüfer eine Kassenprüfung gleichzeitig durchführen. Die Kassenprüfer dürfen in keinem Verwandtschafts- oder Geschäftsverhältnis zum Hauptkassierer stehen. Bei der Prüfung ist auf eine Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Stimmigkeit der Zahlen zu achten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Aufgabenbereiche an andere Personen abtreten. Dazu können Titel vergeben werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Inhaber von weiteren Posten müssen in der Mitgliederversammlung auf Nachfrage, in der Jahreshauptversammlung regelmäßig, von ihrem Aufgabenbereich berichten.
(4) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
§ 16 Avantgarden- und Offiziersversammlung
(1) Die Avantgarden- und Offiziersversammlung wird vom Ersten Offizier oder seinem Adjutanten mindestens einmal im Jahr einberufen.
(2) Mitglieder sind alle uniformierten Mitglieder.
(3) Die Avantgarden- und Offiziersversammlung schlägt der Mitgliederversammlung ein Mitglied für die Wahl des Ersten Offiziers oder seines Stellvertreters, den Adjutanten, vor.
(4) Jedes Mitglied darf nach Vollendung des zehnten Lebensjahres eine Uniform tragen.
(5) Über Beförderungen innerhalb des Offizierskorps entscheidet der Erste Offizier. Beförderungen von Mitgliedern im Unteroffiziersbereich können vom Ersten Offizier an den von der Avantgarden- und Offiziersversammlung gewählten Hauptmann abgetreten werden. Erstmalige Beförderungen von Unteroffizieren in das Offizierskops und Positionen mit Befehlsgewalt werden von der Avantgarden- und Offiziersversammlung durch Wahl legitimiert. Die Wahlmodalitäten gelten analog zu § 14 (3). Befördert werden ausschließlich uniformierte Mitglieder.
(6) Die Ränge orientieren sich an der militärischen Rangordnung.
§ 17 Schützenwesen
(1) Der Verein feiert einmal im Jahr ein Schützenfest. Der Festablauf wird vom Vorstand geplant und in einer Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Der Erste Offizier, in seiner Abwesenheit sein Adjutant, hat die Befehlsgewalt über alle uniformierten Mitglieder während der Veranstaltungen des Vereins.
(3) Das Königsschießen wird durch Ehrenschüsse auf den Vogel eröffnet.
(4) Die Reihenfolge der Insignien wird vom Ersten Offizier festgelegt.
(5) Jedes volljährige Mitglied des Vereins, welches zu Beginn des Kalenderjahres bereits Mitglied war, kann am Königsschießen teilnehmen.
(6) König wird, wer den Rest des Vogels von der Stange schießt. Im Zweifelsfall entscheidet der Schießmeister. Der König (m/w/d) wählt sich eine Königin oder einen Prinzgemahl. Zudem bestimmt der König einen Hofstaat, dem mindestens vier Paare angehören müssen. Mindestens eine Person eines Hofstaatspaares muss mindestens muss Mitglied des Vereins sein. Der König trägt als Zeichen der Würde die Königskette des Vereins. Nach der Abdankung ist an die Kette eine Medaille mit Inschrift anzubringen. Der Verein verleiht als Erinnerung einen Orden, der sein Eigentum bleibt.
§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Ahlen. Diese Organisation hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 30.06.2024 in Kraft und löst die vorherige Satzung ab.